AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AMAS-HOLZ Paletten GmbH

Allgemeines
Dem Angebot, der Annahme, der Auftragbestätigung, alle Lieferungen und Leistungen der AMAS-HOLZ Paletten GmbH liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Die AMAS-HOLZ Paletten GmbH wird dabei als der Verkäufer bezeichnet. AGBs unserer Kunden und Lieferanten wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich widersprochen und haben keine Gültigkeit. Vor, bei und nach Vertragsschluss getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen der AMAS-HOLZ Paletten GmbH dürfen von AMAS-HOLZ Paletten GmbH berichtigt werden, ohne dass diese für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann.

1.Bestellung und Vertragsschluss
Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung. Er ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche Information bezüglich
der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

2. Kaufpreis
Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreisliste angegeben oder soweit nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle vom Verkäufer genannten Preises auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Preise verstehen sich als Netto-Preise exklusive Mehrwertsteuer welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss. Im Falle der Verteuerung der Ware, z. B. wegen Erhöhung der Preise der Vorlieferanten, Lohnerhöhungen, behördlicher Maßnahmen, Währungsänderungen oder dergleichen ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Macht der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch, so hat der Käufer das Recht, binnen einer Woche seit Kenntniserlangung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten; dieser Rücktritt wird hinfällig, falls der Verkäufer sich binnen einer weiteren Woche bereit erklärt, zum alten Preis zu liefern.

3. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben, wenn nicht Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, per Überweisung zu erfolgen. Ist ausnahmsweise sofortige Zahlung bei Ablieferung der Ware vereinbart, so kann eine Zahlung mit befreiender Wirkung an den Beauftragten des Verkäufers nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen, die ausdrücklich zur Entgegennahme von Geld ermächtigt zum Rücktritt vom Vertrage ist der Verkäufer berechtigt, wenn der Käufer unwahre Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, oder wenn Nachrichten bekannt werden, die Zweifel in die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen. Für die Zahlungsfrist ist die entsprechende Angabe auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung maßgebend. Fehlt eine solche, sind die Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum zu regulieren. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Regulierung der fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zurückzuhalten.

4. Lieferzeit
Im Vertrag genannte Lieferfristen oder Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber nur annähernd und unverbindlich. Bei Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten Verkäufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wird die Belieferung aufgrund eines nach Vertragsschluss auftretendes Umstandes unmöglich, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Das gleiche gilt, wenn infolge sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände (z. B. Streik, Transportschwierigkeiten, Warenverknappung oder – bewirtschaftung udgl.) erhebliche Lieferungsschwierigkeiten eintreten. Stellt der Käufer von ihm zu beschaffende Leistungen nicht zur Verfügung, oder übermittelt er eine notwendige Information nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. Liefertermin entsprechend. Rechte kann der Käufer daraus nicht ableiten.

5. Gewährleistung und Haftungsausschluss.
Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 HGB untersuchen. Er hat den Kaufgegenstand auf etwaige Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kleine Abweichungen der Lieferung von der Vereinbarung, insbesondere solche in der Zahl und dem Maß berechtigen nur zu Beanstandungen, wenn sie den vorgesehenen Gebrauchszweck der Lieferung für den Käufer wesentlich beeinträchtigen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Haftungsausschluss des Verkäufers gilt nicht, wenn eine Mängelursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist oder sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung berechtigt. Ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung des Vertrages oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so hat der Verkäufer die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der berechneten Bankzinsen oder in Höhe von acht (8) Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Stehen dem Verkäufer wegen Nichtabnahme der Ware durch den Käufer Schadenersatzansprüche zu, so hat der Verkäufer Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von fünf (5) Prozent der Auftragssumme. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringererSchaden entstanden ist.

6. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort versand, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Versandkosten trägt. Transportschäden müssen dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Ware beim Käufer angezeigt werden.

7. Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen behält sich AMAS-HOLZ Paletten GmbH das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Nach etwaigem Rücktritt hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen. Eine Weiterveräußerung an Dritte vor vollständiger Bezahlung ist dem Käufer ausdrücklich nicht gestattet, außer es gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, an Dritte weiterzuveräußern. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte, tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Rechnung des Verkäufers an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Das Recht des Verkäufers auf Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Schuldner bleibt unberührt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer Teileigentum überträgt. Der Käufer verwahrt so das entstandene Alleineigentum oder Teileigentum treuhänderisch für den Verkäufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise grob vertragswidrig, so ist der Verkäufer zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen Kosten einer Klage gern § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer insoweit für den Kosten des Rechtsstreits.

8. Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtbeziehungen zwischen AMAS-HOLZ Paletten GmbH und ihren Kunden gilt deutsches Recht . Erfüllungsort und Gerichtsstand: Pinneberg.